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Statuten

Im folgenden Abschnitt sind wesentliche Auszüge aus den Statuten der VRP wiedergegeben.

§ 1. Name, Sitz  und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen VEREINIGUNG ROGERIANISCHE PSYCHOTHERAPIE (VRP) — Association for Rogerian Psychotherapy

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich

§ 2. Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Weiterentwicklung der psychotherapeutischen Methode, die auf die Pionierarbeit von Carl Rogers und seinen Mitarbeitern zurückgeht (Rogerianische Psychotherapie, Personenzentrierte Psychotherapie, Klientenzentrierte Psychotherapie), insbesondere die Förderung der Praxis der Rogerianischen Psychotherapie sowie die Pflege der Phänomenologie in Theoriebildung und praktischer Anwendung dieser Psychotherapiemethode, weiters die Ausbildung, Supervision und Weiterbildung in Rogerianischer Psychotherapie entsprechend ihrer wissenschaftlichen, theoretischen und praktischen Weiterentwicklung.

(2) Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet.

(3) Die Tätigkeit des Vereins steht im Einklang mit dem Bundesgesetz vom 7. Juni 1990, BGBl 361, über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz).

(4) Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:

a) Förderung von Praktikern der Rogerianischen Psychotherapie insbesondere durch Organisation von Weiterbildungs- und Supervisionsveranstaltungen, Durchführung kollegialer Supervision, Unterstützung und Kooperation bei der Errichtung und Inbetriebnahme von psychotherapeutischen Praxen, Vermittlung von Psychotherapien und durch Errichtung und Betrieb von psychotherapeutischen Ambulanzen, Psychotherapieinstituten oder psychotherapeutischen Beratungsstellen sowie die Beteiligung an diesen;

b) die Auswertung der Praxis Rogerianischer Psychotherapie, deren differenzierte Reflexion und Dokumentation zum Zwecke der Förderung wirksamer Psychotherapien;

c) die Auswertung der Praxis Rogerianischer Psychotherapie, deren differenzierte Reflexion und Dokumentation zur Gewinnung von Erkenntnissen zur Psychohygiene und Prävention seelischen Leidens;

d) die Publikation der aus diesen Tätigkeiten folgenden Ergebnisse;

e) die Durchführung von Symposien, Seminaren, Kursen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienlich sind;

f) Konzeption, Angebot und Durchführung einer psychotherapeutischen Ausbildung auf der Grundlage des von C. R. Rogers entwickelten psychotherapeutischen Ansatzes und ihre Weiterentwicklung unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Forschungsergebnissen, phänomenologischer Theoriebildung und der Auswertung praktischer Erfahrungen;

g) die Anregung und Förderung von phänomenologischen Studien zur Theorie und Praxis der Rogerianischen Psychotherapie;

h) die Ausarbeitung von Stellungnahmen zu Fragen der Gesundheitspolitik, der psychosozialen Versorgung, der psychotherapeutischen Aus- und Weiterbildung und anderen, für die Psychotherapie relevanten Fragen;

i) die Zusammenarbeit und Kontakt mit Einrichtungen und Institutionen gleichartiger Zielsetzung des In- und Auslandes;

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Lehrtherapeuten/innen, Praktiker/innen, Kandidaten/innen, außerordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Lehrtherapeuten/innen können im Sinne des Psychotherapiegesetzes eingetragene Psychotherapeuten/innen sein, deren Zusatzbezeichnung auf eine Qualifikation für Rogerianische Psychotherapie hinweist, und deren theoretische, praktische und didaktische Qualifikation sie für die Übernahme von Ausbildungs- und Lehraufgaben befähigt.

(3) Praktiker/innen können im Sinne des Psychotherapiegesetzes eingetragene Psychotherapeuten sein, deren Zusatzbezeichnung auf eine Qualifikation für Rogerianische Psychotherapie hinweist oder die eine gleichwertige Qualifikation vorweisen.

(4) Kandidaten/innen können Personen sein, die vom Verein angebotene psychotherapeutische Ausbildung begonnen haben oder in diese aufgenommen wurden.

(5) Außerordentliche Mitglieder sind physische Personen, die den Vereinszweck vor allem durch ideelle Mitteln und durch die Teilnahme am Vereinsleben fördern.

(6) Fördernde Mitglieder sind physische oder juridische Personen, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

(7) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.